Erste Hilfe und Arzneimittelgabe

Erste Hilfe

Zur Erstversorgung von kleineren Verletzungen dürfen wir keine homöopathischen Mittel verwenden. Erlaub sind im Kindergartenbereich lediglich alle Materialien, die im Verbandskasten (nach DIN 13157) enthalten sind.

Bei größeren Verletzungen werden wir unverzüglich die Eltern benachrichtigen bzw. einen Arzt oder Notarzt verständigen.

Bei allen Unfällen im Kindergarten, die mit einem Arztbesuch in Verbindung stehen, bitten wir die Eltern, bei uns eine Unfallmeldung auszufüllen bzw. zu unterschreiben.

Diese wird dann von uns an die KUVB (Kommunale Unfallversicherung Bayern) übermittelt.

Das pädagogische Personal des Kindergartens wird alle zwei Jahre im Bereich Erste Hilfe am Kind geschult. Weiterhin wurde eine zuständige Sicherheitsfachkraft ernannt, deren Aufgabe es ist, den Träger bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren zu unterstützen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen.

Im Rahmen der Sicherheitserziehung ist es außerdem sehr wichtig:

  • Kindern Gefahren bewusst zu machen, z.B. Risikoeinschätzung bei Sprüngen aus verschiedenen Höhen
  • Mit den Kindern Regeln zu erarbeiten, z.B. für die Benutzung der Spielplatzgeräte
  • Verbote auszusprechen und auf deren Einhaltung zu achten
  • Mit den Kindern sicherheitsbewusstes Verhalten zu üben, z.B. im Umgang mit Kerzen

 

 

Bei der Arzneimittelvergabe im Kindergarten wird nach 3 Gründen unterschieden:

  • Bei chronischen Erkrankungen

Kinder mit einer Stoffwechselerkrankung wie z. B. Diabetes, Epilepsie oder Asthma benötigen in der Regel zu bestimmten Zeiten eine Injektion, Inhalation, Tablette oder Tropfen

Hierfür benötigen wir eine schriftliche Verordnung eines Arztes, wenn die Medikamente während der gebuchten Zeit erforderlich sind. Aus der Verordnung des Arztes müssen sich eindeutig die Zeit und Dauer der Einnahme und die Dosierung ergeben. Eine Kopie dieser Verordnung verbleibt in der Einrichtung.

Außerdem benötigen wir eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern. Verabreicht das pädagogische Personal einem Kind Arzneimittel dann geschieht dies in Vertretung der dafür zuständigen Erziehungsberechtigten. Die schriftliche Einverständniserklärung (Formular kann in der Gruppe angefordert werden) stellt klar, dass die Verabreichung vom Erziehungsberechtigten auf das Personal delegiert wurde. Je nach Medikamenten, bzw. Behandlungsform kann außerdem eine Unterweisung des pädagogischen Personals direkt durch den behandelnden Arzt gefordert werden.

  • In medizinischen Notfällen

Aufgabe der Eltern ist es, den Kindergarten bei der Aufnahme des Kindes über das Vorliegen einer Krankheit zu informieren.

Hierbei muss eine Unterweisung durch einen Arzt erfolgen, der das pädagogische Personal über die Risiken informiert und genaue Handlungsweisungen erteilt. Weiterhin müssen dann eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern und eine klare schriftliche ärztliche Anweisung vorliegen, aus der hervorgeht, bei welchen Symptomen welches Arzneimittel in welcher Dosierung verabreicht werden muss.

  •  Bei kurzzeitigen Erkrankungen

Häufig tritt der Fall ein, dass Kinder nach einer überstandenen Krankheit noch einige Tage lang eine Nachbehandlung mit Arzneimitteln brauchen, oder dass Eltern darum bitten, dass das pädagogische Personal ihrem Kind einen Hustensaft, Nasenspray, … verabreicht.

Nicht nur im Interesse des betroffenen Kindes, sondern auch im Interesse der übrigen Kinder und des Kindergartenteams stellt sich hier die Frage, ob ein (noch) nicht gesundes Kind überhaupt in den Kindergarten gehört. Es muss abgeklärt werden, ob das Kind an ALLEN Gruppenaktivitäten teilnehmen kann und ob die Möglichkeit der Ansteckung anderer Kinder ausgeschlossen ist.

Sollte es im Einzelfall doch notwendig sein und das Gruppenpersonal willigt in die vorübergehende Medikamentenverabreichung ein, muss ebenfalls das Formular Medikamentenverabreichung ausgefüllt werden.

Die Entscheidung soll zum Wohl des Kindes ausfallen, muss aber auch für das Personal leistbar sein und kann auch abgelehnt werden.

Medikamente müssen beim zuständigen Personal zusammen mit dem ausgefüllten Formular abgegeben werden, damit keine anderen Kinder Zugriff auf die Medikamente haben.

 

Gesundschrift und kranke Kinder, wo sind die Grenzen?

Schnupfen, Husten, entzündete Augen, Fieber, Hautausschlag, Durchfall, Erbrechen…

Auch mit eher harmlosen grippale Infekte sollten Kinder nicht die Kita besuchen. Zum einen, damit sich die anderen Kinder/Personal möglichst nicht anstecken, zum anderen, damit das Kind selbst die notwendige Zuwendung, Ruhe und Behandlung erhält, um bald wieder gesund zu sein.

Leider erleben wir es oft, dass Eltern ihr Kind in den Kindergarten bringen, obwohl es zum Beispiel stark hustet, nachts Fieber hatte oder erbrochen hat. Erkrankt ein Kind während seines Aufenthalts in der Kita – es bekommt bspw. Fieber, hustet langanhaltend stark oder erbricht sich -, muss es schnellstmöglich abgeholt werden: Fiebernde und/oder ansteckende Kinder dürfen nicht in der Kita betreut werden.  Allgemein sind 8 bis 12 Infekte pro Jahr durchaus normal.

 

Ansteckende Krankheiten und Meldepflicht

In § 34 Infektionsschutzgesetz wird aufgelistet, bei welchen ansteckenden Krankheiten jemand im Erkrankungsfall oder bei Verdacht eine Gemeinschaftseinrichtung solange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr gegeben ist. Das betrifft zum Beispiel Masern, Mumps, Keuchhusten, Scharlach und Windpocken und gilt auch bei Kopflausbefall. Für Kinder unter sechs Jahren gilt der vorübergehende Ausschluss auch, wenn sie an einem möglicherweise ansteckenden Brechdurchfall erkrankt oder dessen verdächtig sind. 

  • 36,5 bis 37,5° Celsius: normale Körpertemperatur eines gesunden Kindes
  • 37,6 bis 38,2° Celsius: erhöhte Temperatur
  • Ab 38,3° Celsius: Fieber
  • Ab 39° Celsius: hohes Fieber

  

Wann bei einem grippalen Infekt ein Arztbesuch dringend ist:

  • Wenn Ihr Kind einen schlechten Allgemeinzustand zeigt und z.B. teilnahmslos/apathisch ist
  • Wenn Ihr Kind fiebert
  • Wenn Husten oder Schnupfen länger als eine Woche unvermindert andauern, sich verschlimmern oder wenn sich plötzlich hohes Fieber entwickelt
  • Wenn Ihr Kind heiser wird, Atembeschwerden hat, schnell atmet/über Schmerzen klagt
  • Bei Symptomen wie Durchfall oder Erbrechen
  • Wenn das Schnupfensekret gelblich-grünlich wird
  • Wenn Ihr Kind Ohrenschmerzen hat
  • Wenn Ihr Kind zu den Halsschmerzen plötzlich hohes Fieber bekommt, oder Sie gelbe Eiterpünktchen auf den Mandeln sehen können
  • Hautausschlag, denn dann besteht der Verdacht auf Scharlach, Masern oder Windpocken
  • Wenn Ihr Kind sehr häufig und/oder über einen langen Zeitraum Schnupfen/Husten hat, da es sich um eine Allergie handeln könnte

 

Wichtig bei:

  • Durchfall/Erbrechen
  • Fieber
  • Hautausschlag
  • Verletzungen
  • akuter langanhaltender, quälender Husten
  • allergische Reaktionen
  • Apathie/schlechter Allgemeinzustand
  • Binderhautentzündung (eitrige, rote Augen)

werden wir die Kinder abholen lassen!

 

Ihr Kind muss mindestens 48 Stunden durchweg ohne Medikamente fieberfrei sein. Kinder, die sich übergeben oder Durchfall haben dürfen frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall die Kita wieder besuchen.

Für alle anderen Krankheiten gilt: das Kind muss 48 Stunden symptomfrei sein, erst dann darf es den Kindergarten wieder besuchen.

Dann kann es sein, dass wir das Kind nur mit ärztlichem Attest über die Unbedenklichkeit der Wiederaufnahme vom Kinderarzt wieder zum Besuch des Kindergartens zulassen.

Sollten oben genannte Erkrankungen zu Hause auftreten, darf ein krankes Kind auch nicht in der Kita abgegeben werden, um das Anstecken anderer Kinder/Erzieher zu vermeiden.